Benutzungs- und Entgeltordnung der Städtischen Museen Hanau
Aktueller Hinweis: Die nachfolgende Satzung tritt zum 1.1.2026 in Kraft. Die bis 31.12.2025 gültige Benutzungs- und Entgeltordnung finden Sie hier.
Aufgrund der §§ 5, 19 und 20 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau am 10. November 2025 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung der Städtischen Museen Hanau beschlossen:
§ 1 Auftrag und Geltungsbereich
- Die Städtischen Museen Hanau sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Hanau. Zu ihnen zählen folgende Einrichtungen:
- Die Städtischen Museen Hanau erfüllen unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung. Sie sammeln, bewahren, erforschen, vermitteln und stellen das materielle und immaterielle kulturhistorische Erbe der Stadt und Region Hanau aus, zum Zwecke der Wissenschaft und Bildung, der gesellschaftlichen Reflektion und des Dialogs, der Begegnung und Förderung internationaler und kultureller Beziehungen sowie der Freizeitgestaltung.
- Als Dritte Orte sind die Museen Träger vielfältiger, möglichst barrierefreier kultureller Ausstellungs- und Bildungsangebote – vor Ort und im digitalen Raum. Sie ermöglichen lebenslanges Lernen, bieten kulturelle Erlebnisse und stehen ein für kulturelle Vielfalt und Teilhabe. Sie verfolgen multiperspektivische und partizipative Ansätze, tragen zu aktuellen gesellschaftlichen Diskursen bei und bieten Foren des gesellschaftlichen Austauschs zu Fragen der Gegenwart. Dabei wirken sie auch als Kooperationspartner für die Hanauer Museumslandschaft sowie für alle Träger von (sozio-)kulturellen und Bildungsangeboten.
§ 2 Umgang mit dem kulturhistorischen Erbe
- Als Grundlage und Vorbild für den Umgang mit dem kulturhistorischen Erbe gelten die Standards für Museen des Deutschen Museumsbundes und des International Council of Museums.
- Über An- und Sachfragen zur Sammlung, bspw. über Annahme, Erwerb, Verleih, Restaurierung und Aussonderung von Sammlungsgut, entscheidet die Museumsleitung, soweit keine höherrangigen Regelungen vorhanden sind.
- Für Depots gelten besondere Zugangsbeschränkungen. Sie sind für Besuchende nur im Rahmen von besonderen Bildungs- und Vermittlungsangeboten in Begleitung zugänglich. Für wissenschaftliche Zwecke und bei Angelegenheiten im Interesse der Stadt Hanau, bspw. im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattungen, kann die Museumsleitung den Zugang zu den Depots erlauben.
§ 3 Rahmenbedingungen der Entgelte
- Die beiliegende Entgeltordnung (Anlage 1), Honorarordnung (Anlage 2), Hausordnung (Anlage 3) und Vermietungsordnung (Anlage 4) sind Bestandteil dieser Satzung.
- Bildungsangebote für Schulen-, Kindertagesstätten und vergleichbare Einrichtungen können auch ohne Zuschlagserhebung außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden. Der Eintritt ist für die Teilnehmenden und für je 2 Begleitpersonen pro Gruppe inklusive.
- Soweit nicht anders geregelt, sind Tickets für die Museen am Ausgabetag bis zur Schließung gültig. Beim Eintritt, auch beim Wiedereintreten, sind dem Personal das gültige Ticket und auf Verlangen weitere Dokumente (Berechtigungsausweise für Ermäßigungen, Nachweise auf Grundlage anderer gesetzlicher Regelungen) unaufgefordert vorzuzeigen.
- Ermäßigte Tickets sind nicht übertragbar. Nach dem Erwerb der Tickets wird keine nachträgliche Ermäßigung mehr gewährt.
- Die Leitung des Kulturdezernats kann, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen, für Ausstellungen, Veranstaltungen und Kooperationen der Städtischen Museen Hanau in Abweichung der in § 3 getroffenen Regelungen gesonderte, besondere und zusätzliche Regelungen treffen.
- Bei Überfüllung oder aus gegebenem Anlass können Museen oder einzelne Abteilungen ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit gesperrt werden.
§ 4 Kosten
- Mit Bildungs-, Vermittlungs- und Veranstaltungsangeboten erfüllen die Städtischen Museen ihren öffentlichen Auftrag zur Bildung und Freizeitgestaltung. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme dieser Angebote können Entgelte erhoben werden. Die Entgelte sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Angebote gedeckt werden.
- Soweit im Übrigen Kosten im Zusammenhang der Städtischen Museen Hanau erhoben werden, sind marktübliche Entgelte zu erheben, soweit keine anderweitige Regelung besteht.
§ 5 Vermietung von Räumlichkeiten und Equipment
- Bilderrahmen, Vitrinen oder Ausstellungsequipment können im Ausnahmefall nach Abschluss eines schriftlichen Vertrages an Dritte excl. Transport überlassen werden. Das Entgelt ist an die Beschaffenheit der zu überlassende Ausstattung gebunden, hierüber entscheidet die Museumsleitung.
- Anfragen für Raumvermietungen sind an die Städtischen Museen Hanau zu richten. Zur Anmietung bedarf es einer Vereinbarung in Textform.
- Die Abwicklung der Verträge zu 1.-2. ist Sache der Städtischen Museen Hanau. Städtische Ämter, Einheiten der Unternehmung Stadt Hanau sowie vertraglich festgesetzte Mitträgervereine der Städtischen Museen Hanau sind exklusive Nebenkosten von Entgelten befreit. Auf Antrag können die Vereine durch die Museumsleitung von Nebenkosten befreit werden. Auch gemeinnützige Hanauer Stiftungen und Vereine erhalten diese Vergünstigung, sofern die Stadt Hanau Mitveranstalterin ist.
§ 6 Vergabe von Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie Reproduktionen
- Die Nutzung von Objektfotografien und Medien kann bei den Städtischen Museen Hanau beantragt werden. Die Entscheidung über die Rechtevergabe obliegt den Städtischen Museen Hanau. Zur Nutzung wird eine separate Vereinbarung in Textform geschlossen.
- Die Einräumung der Rechte zur Mediennutzung ist für wissenschaftliche Zwecke kostenfrei, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden.
- Für die Bearbeitung der Anfrage und die Bereitstellung von Daten können Gebühren anfallen.
- Für kommerzielle Nutzungen richtet sich die Gebühr nach den jeweils gültigen marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm).
§ 7 Veröffentlichungen mit Bezug zu den Städtischen Museen Hanau
- Bei Veröffentlichungen, die die Städtischen Museen Hanau betreffen, etwa Film- und Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten, Publikationen oder bei Bezug auf oder Abbildungen von Sammlungsgegenständen, die sich im Besitz der Städtischen Museen befinden oder als Dauerleihgaben in ihrem Bestand verwahrt werden, ist in adäquater Form auf die Städtischen Museen Hanau und gegebenenfalls Eigentümer zu verweisen. Die Nennung muss bei Exponaten und deren Wiedergaben so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Der genaue Wortlaut wird in den jeweils einzuholenden Genehmigungen der Städtischen Museen Hanau wiedergegeben.
- Die entstehenden Veröffentlichungsmedien sind – binnen drei Monaten nach der ersten Veröffentlichung – kostenlos in geeigneter Form den Städtischen Museen Hanau als Belege zu liefern, bspw. als digitale Datenübermittlung oder als Belegexemplare für die Museen und ggf. betroffene Dritte.
§ 8 Anmeldung, Buchung, Storno & Rücktritt
- Grundsätzlich kommt durch Anmeldung oder Buchung von Angeboten der Städtischen Museen einerseits und Bestätigung in Textform der Städtischen Museen Hanau andererseits, in der die anfallenden Entgelte benannt werden, das Benutzungsverhältnis[1] Dadurch wird der Veranstaltungstermin verbindlich unter den jeweils angegebenen Bedingungen reserviert.
- Die anfallenden Entgelte werden vor Beginn der Veranstaltung unter den zuvor benannten Zahlungsmodalitäten bezahlt. In begründeten Einzelfällen kann eine Buchung auf Rechnung erfolgen.
- Stornierungen für buchbare Angebote und Angebote mit Anmeldepflicht müssen in Textform an die Städtischen Museen Hanau gerichtet werden (
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. ). Eine Stornierung bis zum 3. Werktag vor dem vereinbarten Termin ist kostenfrei (bei Vermietungen 1 Woche). Bei einer Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin (bei Vermietungen 6 Tage vor dem Termin und weniger) wird das volle Entgelt fällig. Gleiches gilt bei Nichterscheinen zu Beginn des Angebots. Nach 15-minütiger Verspätung des Nutzers erlischt die Pflicht seitens des Museums, das gebuchte Angebot durchzuführen. Es sei denn, der Benutzer hat die Städtischen Museen Hanau umgehend telefonisch über die Verspätung informiert. - Die Städtischen Museen Hanau sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere, wenn:
- für eine Veranstaltung nicht genügend Anmeldungen vorliegen,
- die Veranstaltung aus nicht von den Städtischen Museen Hanau zu vertretenden Gründen abgesagt werden muss
Im Fall des Rücktritts vom Vertrag durch die Städtischen Museen Hanau werden bereits gezahlte Teilnahmeentgelte vollständig zurückerstattet. Darüber hinaus wird kein Schaden ersetzt.
§ 9 Datenverarbeitung
Die Städtischen Museen Hanau verarbeiten personenbezogene Daten der Kunden (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) unter Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzbestimmungen. Der Kunde gestattet den Städtischen Museen Hanau diese Daten an mit der Durchführung des Vertrages beauftragte Dritte (Guides) zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die erhobenen Daten werden nach Durchführung der Veranstaltung gelöscht. Ausführliche Datenschutzinformationen finden sich auf der Webseite der Städtischen Museen unter (Datenschutzinformationen, Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person).
§ 10 Hausrecht
- Die Leitung des Kulturdezernats übt das Hausrecht in den Städtischen Museen Hanau aus. Die Leitung des Kulturdezernats kann in diesem Zusammenhang seine Befugnisse übertragen: Hausrecht haben ebenfalls Bedienstete der Städtischen Museen und Bedienstete des Standesamtes.
- Die Leitung des Kulturdezernats ist befugt, jederzeit sämtliche erforderliche Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung anzuordnen.
§ 11 Haftung
- Die Stadt Hanau haftet im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen nach dieser Satzung für das Verhalten von Personen i.S.d. Artikel 34 GG nach folgenden Beschränkungen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet die Stadt Hanau nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
- Über den Absatz 1 hinaus, wird keine Haftung durch die Stadt Hanau übernommen.
- Bei (wiederholt) ungebührlichem Verhalten oder Verstößen gegen die Satzung kann eine Person von der Teilnahme an der öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Zuständig für Entscheidungen (insbesondere Genehmigungen) nach dieser Satzung ist die Leitung des Kulturdezernats, soweit keine höherrangigen Regelungen vorhanden sind oder in der in dieser Satzung anderweitige Regelungen getroffen worden sind. Die Leitung des Kulturdezernats kann seine Befugnisse nach dieser Satzung – soweit zulässig – übertragen.
- Andere städtische Regelungen (insbesondere Dienstanweisungen, Magistratsbeschlüsse) bleiben unberührt.
§ 13 Inkrafttreten
- Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Städtischen Museen Hanau vom 25.05.2022 tritt außer Kraft.
- Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
[1] Unter Benutzungsverhältnis versteht sich die Nutzung aller buchbaren Angebote, darunter Bildungsangebote, Führungen, Workshops, Vermietungen und andere Dienstleistungen der Museen.




